Freundschaftsverein Passau Hals / Scurcola Marsicana
Satzung
des Freundschaftsvereins Scurcola Marsicana - Passau Hals e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Freundschaftsverein Scurcola Marsicana - Passau-Hals e.V.. Er hat seinen Sitz in Passau und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Vertiefung der Beziehungen zu Italien, insbesondere im kulturellen und zwischenmenschlichen Bereich.
Diesem Zweck dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
- Ausbau und Pflege der gegenseitigen Kontakte zwischen Bürgern der Region Passau und Bürgern Italiens, vor allem der Abruzzen-Region um Scurcola Marsicana.
- Unterstützung und Pflege von Beziehungen von Organisationen beider Länder mit regionalem Bezug.
- Beratung und Unterstützung bei gegenseitigen Besuchen.
- Förderung und Pflege der Landeskenntnis durch Veranstaltungen aus Kultur und Wisschenschaft, insbesondere auch durch Vorträge aus allen interessierenden Bereichen.
§ 3 Ziele
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.D. des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Passau zum Zwecke der Förderung der Völkerverständigung.
§ 4 Mitgliedschaft
-
Ordentliche Mitglieder des Vereins kommen natürliche Personen werden. Sie treten durch schriftliche Beitrittserklärung bei. Der Beitritt wird wirksam sobald er vom Vorstand bestätigt ist.
- Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden wissen und ihn finanziell und ideell unterstützen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und übernehmen keine ämter. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Sie wird wirksam sobald er vom Vorstand bestätigt ist.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag von 10% der ordentlichen Mitglieder über die Verleihung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied mehr als drei Monate mit der Beitragszahlung im Verzug ist und zweimal unter Hinweis auf diese Folgen gemahnt wurde.
§ 5 Beitrag
Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrags wird im Finanzstatut festgelegt. Das Finanzstatut wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- 1 Vorsitzenden
- 2 gleichberechtigten Stellvertretern
- 1 Schatzmeister und dessen Stellvertreter
- 1 Schriftführer und dessen Stellvertreter
- 5 Beiräte
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt ist, wird die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden geheim gewählt. Die weiteren Vorstandsmitglieder können offen gewählt werden, wenn niemand spricht.
§ 8 Kassenprüfer
Es werden 2 Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt offen und in einem Wahlgang. Gewählt sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist zuständig für die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten, soweit nach dieser Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, sowie für die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich; im Einzelfall kann durch Beschluss der mitgliederversammlung ein Aufwendungsersatz gewährt werden.
Der Vorsitzende beruft die Vorstandschaft von sich aus mindestens einmal pro Halbjahr oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ein. Der Vorstand ist unahängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß mindestens 10 Tage vor der Sitzung schriftlich geladen wurde.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Schatzmeister führt über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und über das Vereinsvermögen Buch.
Der Schriftführer hat über die Beschlüsse des Vorstandes eine Niederschrift anzufertigen, aufzubewahren, in der Mitgliederversammlung auf Verlangen vortragen und an seinen Nachfolger weiter zu geben.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstandsvorsitzenden und seinen Stellvertretern, jeder mit Alleinvertretungsbefugnis, vertreten. Rechtsgeschäfte und Erklärungen, die den Verein vermögensrechtlich zur Leistung von mehr als 500 Euro im Einzelfall verpflichten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses des Vereinsvorstandes.
§ 10 Mitgliederversammlung
Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung mindestens zehn Tage vor dem Termin und unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal im Jahr ein. Sie muss einberufen werden innerhalb eines Monats, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder oder ein Zehntel der Vereinsmitglieder die Einberufung der Versammlung schriftlich verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist.
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